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Von Suchmaschinen-Riesen und Datenschutz – Klappe, die 1000ste…

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Wer kennt es nicht, das Problem, dass früher oder später (ungewollt) Bilder an anderer Stelle im Internet auftauchen, die einen in prekären Situationen, wie etwa beim Feiern, unvorteilhaft in Szene setzen? Dies wird meist erst dann zum wahren Problem, wenn man kurz vor einem langersehnten Vorstellungsgespräch steht und eventuell eine Absage erhält, da sich der potenzielle Arbeitgeber zuvor ein wenig „schlau gemacht“ hat über die eigene Person und das, was sie so in ihrer Freizeit treibt.

Schuld daran ist vor allem – neben der Dummheit des Individuums, das mit dem Upload solcher Fotos ja geradezu ein Auftauchen und Auffinden provoziert – Google. Denn Google weiß alles und ganz so, wie ein Elefant vergisst es nie.

Doch nicht nur Bilder tauchen auf, sondern auch Fakten aus dem Leben eines Menschen, die er vielleicht lieber vergessen würde und von denen er nicht wünscht, dass sie ein anderer erfährt.

Genau dies ist einem Spanier widerfahren, der nicht zu akzeptieren gedenkt, dass Google immer noch die bereits 15 Jahre zurückliegende Zwangsversteigerung seines Hauses unter den ersten Treffern auflistet, sobald sein Name in die Suchmaschine eingegeben wird. Und das verständlicherweise, denn die Pfändung gehört vermutlich einem längst vergangenen Lebensabschnitt des Mannes an, der ihn auf diese Weise wieder einholt und wohlmöglich prestigeschädigend auf ihn zurückwirkt. So verlangte der Mann eine Entfernung aller auf diesen Vorfall bezogener Suchverweise und es kam zu einer Klage gegen Google Spanien. Nach Einlegung von Berufung seitens Google landete der Fall schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof.

Steht Google in der Pflicht, persönliche Daten löschen zu müssen?

Laut dem Urteil des EU-Generalanwalts Niilo Jääskinen nein, denn dies beschneide die Meinungsfreiheit, die uns vermittels der Menschenrechte gegeben ist: “Würde von den Suchmaschinen-Dienstanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung”, so Jääskinen. Ferner sei Google nicht Herausgeber der Informationen und dementsprechend nicht für deren Verlinkung verantwortlich. Eine Lösch-Pflicht sei nur dann einzuhalten, wenn es sich bei den Verweisen um unvollständige oder Falschinformationen handelt.

 

Quellen:

Bartl, Marc (2013): Laut Gutachten eines EU-Generalanwalts: Google nicht in der Lösch-Pflicht. http://kress.de/digital/detail/beitrag/121849-laut-gutachten-eines-eu-generalanwalts-google-nicht-in-der-loesch-pflicht.html. (01.07.13).

Beiersmann, Stephan (2013): EU-Gerichtshof: Google muss Links zu rufschädigenden persönlichen Daten nicht löschen. http://www.zdnet.de/88159834/eu-gerichtshof-google-muss-links-zu-rufschadigenden-personlichen-daten-nicht-loschen/. (01.07.13).


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